Für dieses Heft wurden neben den amtlichen Quellen fünfzehn Darstellungen aus dem Umfeld von Kammern, Branchenverbänden, Fachverlagen und Softwareanbietern geprüft. Der Befund ist der eigentliche Grund, warum es dieses Heft gibt.
Keine einzige dieser fünfzehn Quellen sagt, ob die 800.000-Euro-Grenze netto oder brutto gemeint ist. Zwei zitieren eine Fundstelle, die seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr gilt — darunter eine Kammerseite mit ausgewiesenem Stand Juli 2026. Und auf der Seite eines DEHOGA-Landesverbands steht die Regel der Sache nach verkehrt herum: sinngemäß, die Pflicht greife ab 2027, sofern der Umsatz 800.000 Euro nicht übersteigt. Richtig ist das Gegenteil. Zwei weitere Landesverbände erwähnen die Grenze auf ihren E-Rechnungs-Seiten gar nicht.
Das ist keine Kritik an den Verbänden — bei einem Thema, das sich zweimal jährlich per BMF-Schreiben bewegt, veraltet jede Seite, die niemand nachführt. Es ist der Grund, warum in diesem Heft hinter jedem Satz eine Fußnote steht und warum es sein Datum sichtbar auf der ersten Seite trägt.
Belegt wird ausschließlich mit Primärquellen: dem Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de, den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025 und der Fragen-und-Antworten-Seite des Ministeriums mit Stand März 2026. Sekundärquellen sind als solche gekennzeichnet und tragen keine einzige Aussage allein.
Und dort, wo die Quellen nichts hergeben, steht das im Heft — nicht im Kleingedruckten, sondern in einem eigenen Teil. Ob eine Papierrechnung, die im Januar für einen Dezember-Aufenthalt hinausgeht, noch gedeckt ist, sagt keine Quelle. Wie der Umsatz eines Rumpfjahres zu ermitteln ist, seit die Hochrechnungsregel entfallen ist, sagt keine Quelle. Ob ein Formatverstoß ein Bußgeld auslöst, sagt keine Quelle — deshalb wird auf dieser Seite und im Heft mit keinem gedroht.
Umgekehrt gilt aber auch: Wo sich eine Frage klären lässt, wird sie geklärt und nicht als offen liegen gelassen. Ob die 800.000 Euro netto oder brutto gemeint sind, sagt keine amtliche Verlautbarung — die Antwort steht trotzdem fest, weil sie sich aus einer Kette von drei Vorschriften ergibt. Das Heft geht diese Kette Schritt für Schritt mit, samt Gegenprobe, und sagt dazu ausdrücklich, dass die Finanzverwaltung sich nicht geäußert hat. Eine belegte Antwort und eine amtliche Antwort sind zweierlei, und der Unterschied gehört benannt.
Eine Offenlegung gehört dazu, und sie ist inzwischen eine Korrektur: In einer früheren Fassung stand, das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 sei über die Website des Ministeriums nicht abrufbar gewesen. Das war ein Irrtum — die gespeicherte Datei war eine als PDF abgelegte Fehlerseite. Inzwischen lag das Schreiben im Volltext vor, und das Nachfolgeschreiben vom 15. Oktober 2025, direkt vom Server des Ministeriums geladen, hält die einschlägigen Randnummern ausdrücklich aufrecht. Das Heft benennt trotzdem, welche drei seiner Fußnoten außerhalb dieser Bestätigung liegen und deshalb vor einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt gegengeprüft werden sollten. Auch das ist eine Information, die man in einem Ratgeber selten liest.